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Stichwort English Beschreibung
Frustrationsschaden damages due to frustrated applications Das ist ein Schaden, der durch das Nutzloswerden von getätigten Aufwendungen entsteht.

Seit der Schuldrechtsreform von 2001 kann ein Gläubiger, wenn sein Schuldner die vereinbarte Leistung schuldhaft nicht erbracht hat, wahlweise Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Die gesetzliche Regelung findet sich in §§ 284 und 311a Abs.2 BGB. Der Frustrationsschaden, also der Wert sinnlos gewordener Aufwendungen, kann sogar bei Fehlen einer Gegenleistung des Gläubigers gefordert werden.

Übertragen auf das Mietrecht heißt das: wenn der Vermieter den Mieter an der Nutzung der Mietwohnung hindert, weil er es sich zum Beispiel nach Vertragsschluss spontan anders überlegt hat, kann der Mieter die Kosten von nutzlos getätigten Aufwendungen (zum Beispiel für bereits veranlasste Einbauten in der Wohnung wie Einbauküche oder Laminatverlegung) ersetzt verlangen - nach ihrem Zeitwert. Und zwar auch dann, wenn keine Miete gezahlt wurde.

Dies gilt auch während des laufenden Mietverhältnisses, wenn die Nutzung der Wohnung für den Mieter aufgrund von Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Vermieters endgültig unmöglich wird.

Ein weiteres Beispiel für den Frustrationsschaden ist der Schadenersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit aus dem Reisevertragsrecht. Ein solcher Anspruch kann zum Beispiel bestehen, wenn das gebuchte Hotel bei Urlaubsantritt noch nicht fertiggestellt ist und dem Reisenden eine nicht gleichwertige Ersatzunterkunft angeboten wird (AG Hannover, Urteil vom 08.05.2008, Az. 514 C 17158/07).