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Stichwort English Beschreibung
Umzugskostenpauschale flat rate/ lump sum for damages caused while moving in or out of a flat/ building Eine Umzugskostenpauschale fordern manche Vermieter insbesondere größerer Wohnanlagen von ihren Mietern für den Ein- beziehungsweise Auszug. Hier handelt es sich um Pauschalbeträge, die jeder Mieter einmalig zu zahlen hat, um mutmaßliche Schäden am Gebäude (zum Beispiel Beschädigungen der Wandfarbe im Treppenhaus beim Möbeltransport) abzudecken. Eine derartige Regelung im Mietvertrag ist unzulässig und unwirksam. Schadenersatzansprüche entstehen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nur dann, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist und der Betreffende die Entstehung des Schadens schuldhaft verursacht hat.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf nach einem Beschluss des Landgerichts München I mit einfachem Mehrheitsbeschluss festlegen, dass jeder Eigentümer bei jedem seine Wohnung betreffenden Umzug pauschal eine Unkostenpauschale (hier: 100 Euro) zu entrichten hat. Eine Vereinbarung aller Miteigentümer ist nach neuem WEG-Recht nicht mehr erforderlich. Das Gericht sah Umzüge als besondere Nutzung des Gemeinschaftseigentums an und stützte seine Entscheidung auf § 21 Abs. 7 WEG (Urteil vom 4. September 2008, Az. 36 S 3314/08). Ein einzelner Eigentümer, der im Gegensatz zu den übrigen an Studenten vermiete und deshalb eine höhere Mieterwechselrate habe, könne nicht mit Unverhältnismäßigkeit argumentieren, da seine Mieter ja auch für größere Abnutzung des Treppenhauses, mehr Verbrauch des Allgemeinstroms usw. sorgten.

Die Festsetzung einer maßvoll bemessenen Umzugskostenpauschale durch mehrheitliche Beschlussfassung nach § 21 Abs. 7 WEG entspricht aber nur dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Regelung nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt. Insoweit ist es unzulässig, nur die Wohnungseigentümer mit einer Umzugskostenpauschale zu belasten, die ihre Wohnung an häufig wechselnde Feriengäste vermieten (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2010, Az. V ZR 220/09).

Der Begriff Umzugskostenpauschale wird auch im Steuerrecht verwendet und betrifft hier die pauschalierten Beträge, die im Falle eines berufsbedingten Umzugs von Arbeitnehmern als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Beträge unterliegen regelmäßigen Änderungen. Zusätzliche Abzugsbeträge bewilligt das Finanzamt für Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug die neue Wohnung mit beziehen. Auch werden in bestimmten Grenzen umzugsbedingte Unterrichtskosten für Schulkinder anerkannt. Außer diesen Pauschalen für „sonstige Umzugsauslagen“ können auch noch Transportkosten, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen in gewissen Grenzen (§ 8 Bundesumzugskostengesetz) und Maklergebühren steuerlich geltend gemacht werden.