Doppelvermietung |
double letting of (a room or flat) to different parties |
Auch im Mietrecht gibt es – wenn auch seltener – das Problem der "Überbuchung":
Ein Vermieter möchte auf Nummer sicher gehen und schließt mit zwei Mietinteressenten Verträge ab.
Die Rechtslage in einem solchen Fall ist eindeutig: Der Vermieter kann sich aussuchen, wen er am Ende einziehen lässt. Beide Mietverträge sind wirksam und gleichrangig. Allerdings sollten Vermieter sich trotzdem vor solchem Geschäftsgebaren hüten: Eine Doppelvermietung führt zu Mietminderungs- und Schadenersatzansprüchen des verhinderten Mieters nach §§ 536 Abs.3, 536 a BGB.
Der Mieter muss natürlich für die Wohnung, die er wegen Vertragsabschluss mit einem anderen Mieter nicht beziehen kann, auch keine Miete bezahlen – er kann und sollte eine Mietminderung um 100% erklären. Dies gilt unabhängig davon, was im Kleingedruckten des Mietvertrages steht. Der verhinderte Mieter kann darüber hinaus auch Schadenersatz verlangen, z. B. für eine vergeblich aufgewendete Maklerprovision oder andere Kosten, die ihm infolge des nicht stattgefundenen Einzugs entstehen. |