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Stichwort English Beschreibung
Eventual-Einladung contingent invitation Ist eine Wohnungseigentümerversammlung nicht be­schluss­fähig, beruft der Verwalter eine neue Versammlung ein, und zwar mit der gleichen Tagesordnung. Diese Ver­samm­lung ist dann unabhängig von der Zahl der an­we­sen­den oder vertretenen Eigentümer und der Höhe der von ihnen repräsentierten Miteigentumsanteile beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung zur "Wiederholungsversammlung" hinzuweisen (§ 25 Abs. 4 WEG).

Um eine solche Versammlung zu einem neuen (anderen) Termin zu vermeiden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, durch eine sogenannte "Eventual-Einladung" gleichzeitig mit der Einladung zur ersten Ver­sammlung zu einer neuen Versammlung am glei­chen Tage mit gleicher Tagesordnung, lediglich zeitverschoben um eine viertel oder halbe Stunde später, für den Fall einzuladen, dass die Erstversammlung nicht beschlussfähig sein sollte. Eine solche Eventual-Ein­ladung bedarf jedoch einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG. Dieser Regelung müssen alle Eigentümer zustimmen und sie ist in das Grundbuch ein­zutragen. So ist sie im Falle eines Eigentümerwechsels auch gegenüber den neuen Eigentümern gültig.

Durch mehrheitliche Beschlussfassung kann eine solche Regelung nicht getroffen werden. Es würde sich um einen gesetzesändernden und deshalb nichtigen Mehr­heits­be­schluss handeln.