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Stichwort English Beschreibung
Wettbewerbsrecht German law on competition Grundlage des Wettbewerbsrechts im engeren Sinne ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses ist nach größeren Änderungen 1984, 2000 und 2004 zum Jahresende 2008 novelliert worden. Geändert haben sich nicht nur einige Begriffe und Paragraphen. Wettbewerbsrechtlich relevant sind darüber hinaus die Preisangabenverordnung und speziell für Makler das Wohnungsvermittlungsgesetz mit seinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sowie zahlreiche weitere Gesetze, Verordnungen und Wettbewerbsregeln.

Das Wettbewerbsrecht zielt darauf ab, Störungen des gesunden Leistungswettbewerbs insbesondere durch unlautere geschäftliche Handlungen (§ 3 UWG) und irreführende Werbung (§§ 5 und 5a UWG), die zu einer Benachteiligung der Mitbewerber oder Verbraucher führen, wirksam begegnen zu können. Mit dem neuen UWG ist die so genannte UGP-Richtlinie der EU in deutsches Recht überführt worden. Zahlreiche bisher nur als Rechtsprechung existierende Tatbestände sind jetzt gesetzlich normiert.

Unter "Mitbewerber" ist jeder Unternehmer zu verstehen, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Verbraucher von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Im Übrigen sollen auch Verbraucher und das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb geschützt werden.

Den Mitbewerbern wird zu diesem Zweck eine eigene Aktivlegitimation (Klagebefugnis) zur Verfolgung unlauteren Wettbewerbs eingeräumt. Einzelne Branchen – so auch die Makler – haben eigene Wettbewerbsregeln mit Geboten und Verboten erlassen, die allerdings die Rechtsprechung nur eingeschränkt binden. Der Rechtsprechung dienen sie aber als Orientierungsgrundlage dafür, was innerhalb der Branche als wettbewerbsschädliche Verhaltensweise (Unlauterkeit) angesehen wird. Solche Wettbewerbsregeln müssen vom Bundeskartellamt genehmigt und in das dort geführte Register eingetragen werden. Sie werden dann genehmigt, wenn das Bundeskartellamt keine kartellrechtlichen Bedenken gegen die Regeln einzuwenden hat.

Neben jedem einzelnen Mitbewerber, der in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen muss, können Wettbewerbsvereine – teilweise auch Abmahnvereine genannt – wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (§ 8 UWG) geltend machen. Sie müssen bestimmten Anforderungen genügen. Gleiches gilt für Verbrauchervereine als so genannte „Qualifizierte Einrichtungen“, die gegen unlauteren Wettbewerb dann vorgehen können, wenn ein Wettbewerbsverstoß auch Verbraucherinteressen berührt, weil Verbraucherschutzgesetze verletzt werden. Der Gesetzgeber hat als vierte Gruppe den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern ein eigenes Klagerecht eingeräumt.

In den ersten drei Gruppen tauchen immer wieder unseriöse Vereine und Mitbewerber auf, die ihre Befugnis, unlauteren Wettbewerb verfolgen zu können, vornehmlich zu Zwecken des Gelderwerbs missbrauchen. Wer wettbewerbsrechtlich abgemahnt wird, sollte daher grundsätzlich prüfen um wen es sich bei dem "Abmahner" handelt.

Der Bundesgerichtshof hat zum Beispiel in zwei Entscheidungen vom 05.10.2000 (Az. I ZR 210/98 und Az. I ZR 237/98) gegen einen bundesweit bekannten Münchner Abmahner entschieden. In der ersten Entscheidung wurde erkannt, dass wegen der Besonderheiten des Immobilienmarktes zwischen bundesweit tätigen Anbietern von Immobilien nicht ohne weiteres ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

In der zweiten Entscheidung wurde dem Abmahner, einem Rechtsanwalt, der zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätig ist, die Klagebefugnis entzogen, weil die Abmahnbefugnis zur Erreichung sachfremder Ziele missbraucht wurde. Diese bedeutsamen Entscheidungen sollten jedoch nicht zu der Auffassung verleiten, jegliche Abmahnung im Immobilienbereich sei wegen des fehlenden Wettbewerbsverhältnisses zum Scheitern verurteilt. Es gibt nach wie vor Fallgestaltungen, bei denen Abmahnungen durchaus zulässig und auch sehr nützlich sind.

Der größte und einer der ältesten und seriösen Wettbewerbsvereine ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Dort sind neben den Industrie- und Handelskammern auch zahlreiche Berufsverbände auch aus dem Immobilienbereich Mitglied. Die Wettbewerbszentrale ist deshalb in Hinsicht auf die Zusammensetzung der Mitglieder praktisch immer klagebefugt. Bei anderen Vereinen hilft nur ein Blick in die Mitgliedslisten beziehungsweise in die Liste der "qualifizierten Einrichtungen" (Verbraucherschutzorganisationen) gemäß § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz.

Die Klärung einer Wettbewerbshandlung in einem Wettbewerbsverfahren geht in folgenden Schritten vor sich:

1.) Abmahnung

Die Abmahnung ist eine Aufforderung, eine unzulässige wettbewerbsrechtliche Handlung oder Werbung in Zukunft zu unterlassen. Hierfür wird eine kurze Frist (etwa acht bis zehn Tage) gesetzt.

Die Abmahnung soll der schnellen außergerichtlichen Beilegung von Auseinandersetzungen über Wettbewerbshandlungen zwischen Konkurrenten dienen und eine vergleichsweise kostengünstige Möglichkeit zu ihrer Beilegung sein. Sie ist verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, worin sich der Abgemahnte zur Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden künftigen Wiederholungsfall verpflichtet. Die Abmahnung löst einen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden gegenüber den Abgemahnten aus (§ 12 Abs. 1 UWG). Die Reaktion auf eine Abmahnung sollte immer nur nach Absprache mit einem Anwalt oder dem Berufsverband innerhalb der gesetzten Frist erfolgen.

2.) Unterlassungserklärung

Die Unterlassungserklärung hat die Verpflichtung des Abgemahnten zum Inhalt, die gerügte unzulässige Wettbewerbshandlung in Zukunft zu unterlassen. Das zu unterlassende Verhalten sollte sehr genau in der Unterlassungserklärung aufgeführt werden. Das ist zu empfehlen, um nicht mehr in Zukunft zu unterlassen, als erforderlich ist. Man kann dies zum Beispiel dadurch erreichen dass man die angegriffene Werbung als Zitat einfügt.

Zur Einhaltung muss eine angemessene Vertragsstrafe versprochen werden, diese beträgt heute in der Regel zwischen 3.000 und bis zu 10.000 Euro. Es ist aber auch möglich, eine Unterlassungserklärung nach so genanntem "Neuen Hamburger Brauch" mit einer unbestimmten Vertragsstrafenhöhe abzugeben.

Die Unterlassungserklärung hat Bindungswirkung bis zur Aufhebung des Vertrages und solange die Vertragspartner existieren. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtssprechung oder einer Gesetzesänderung bewirkt nicht automatisch die Nichtigkeit der abgegebenen Unterlassungserklärung. Für diesen Fall besteht aber ein Kündigungsrecht. Man sollte die Unterlassungserklärung deshalb mit einer entsprechenden auflösenden Bedingung für die vorgenannten Fälle abgeben. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung wird die Vertragsstrafe fällig.

Wichtig ist es, einen kurzen Termin für die Abgabe der Unterlassungserklärung zu setzen, um die Wiederholungsgefahr schnell auszuräumen. Lässt man sich etwa 14 Tage Zeit, dann wird das Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnen, weil eine Grundvoraussetzung für die Verfügung, nämlich eine Eilbedürftigkeit, offenkundig nicht mehr gegeben ist.

3.) Einstweilige Verfügung

Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, wird meistens unmittelbar nach Ablauf der gesetzten Frist beim zuständigen Landgericht (Eingangsinstanz) eine einstweilige Verfügung beantragt. Erlässt das Gericht die einstweilige Verfügung, kann diese vom Abgemahnten endgültig durch die so genannte Abschlusserklärung anerkannt werden, es kann aber auch Widerspruch eingelegt werden, dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung. Die dort gefällte Entscheidung kann noch vor dem OLG angefochten werden, ein weiterer Rechtsweg zum BGH ist aber nicht möglich.

4.) Hauptsacheverfahren

Verweigert der Abgemahnte die Anerkennung, kommt es auf Betreiben des Abmahners zur Hauptsacheklage. Dort bestehen – allerdings bei einem hohen Kostenrisiko – bessere Möglichkeiten, sich zu wehren, insbesondere bei Zweifel über die Klagebefugnis des Abmahners. Der weitere Rechtsweg verläuft über das OLG und – wenn die Revision zugelassen wird – zum BGH. Ein generelles Problem bei den gerichtlichen Verfahren ist bei Abmahnungen durch Mitbewerber der so genannte „fliegende Gerichtsstand“. Damit ist der „Tatortgerichtsstand“ in § 14 Abs. 2 gemeint. Dieser bedeutet, dass überall da, wo die unlautere geschäftliche Handlung wirken konnte, geklagt werden kann. Bei einer Werbung im Internet kann demnach an jedem Landgericht in der Bundesrepublik eine Unterlassungsklage eingereicht werden.

Oft wiederkehrende Verstöße sind:

  • Verstöße gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG,
  • Verstöße gegen das Urheberrecht an Karten und Stadtplänen oder Fotos und Texten,
  • Werbung mit Nettoprovisionsangaben, Quadratmeter-Preisen, Anzahlungen, monatlichem Aufwand und dergleichen ohne Endpreisangabe,
  • das Verschweigen der Maklereigenschaft,
  • Irreführung über Steuervorteile,
  • fehlender Hinweis auf Miete und / oder Nebenkosten (Kalt-/Warmmiete),
  • ein falscher Name im Inserat eines Wohnungsvermittlers,
  • Abkürzungen für Wohn- und Nutzflächen wie WNFl. oder Wfl/Nfl,
  • Deklarierung des Preises als "notarieller Festpreis" und so weiter.


Berufsverbände wie der IVD, die Industrie- und Handelskammern oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs können den Gewerbetreibenden Informationen und Hilfe zur Verfügung stellen. Es gibt dort sowohl Tipps für die richtige Werbung, als auch Informationen über Wettbewerbshüter.

5. Kosten

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat der Abgemahnte im Falle einer berechtigten Abmahnung die „erforderlichen Aufwendungen“ zu ersetzen, die dem Abmahnenden entstanden sind. Dazu zählen die Gerichts- und die Rechtsanwaltskosten.
Beide Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens, der letztlich vom Gericht festgelegt wird. Für den Fall, dass nur eine außergerichtliche Abmahnung erfolgt, sind die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten ebenfalls nach der genannten Vorschrift des UWG zu erstatten. Der Abgemahnte sollte regelmäßig prüfen, ob der Gegenstandswert, den der Abmahnende angibt, auch tatsächlich berechtigt ist.
Der Gegenstandswert ist abhängig ist von dem abgemahnten Verhalten und dessen wirtschaftlichen Auswirkungen. Daher sind allgemeine Angaben dazu schwierig. Im Einzelfall müssen Fachverbände oder Fachjuristen befragt werden. Gegenstandswerte zwischen 10.000 € und 100.000 € in gewerblichen Angelegenheiten sind üblich.

Teilweise sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts und damit die entstehenden Anwaltskosten als nicht erforderlich an und versagt daher die Erstattung dieser Kosten. Dies gilt z.B. in ganz einfach gelagerten Fällen oder bei solchen Abmahnenden, die bereits umfangreiche Erfahrung mit Abmahnungen haben.

In § 12 Abs. 4 UWG ist eine Streitwertminderung vorgesehen. Das Gericht kann auf Antrag den Streitwert mindern, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch die Zahlung der Prozesskosten nach dem eigentlich richtigen hohen Streitwert wirtschaftlich erheblich gefährdet würde. Die Streitwertminderung führt für den Begünstigten zur Reduzierung der Gerichts- und der Rechtsanwaltskosten. Für die andere Partei gilt diese Minderung des Streitwerts nicht. Sie muss daher gegebenenfalls die Kosten nach dem höheren Streitwert tragen.