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Stichwort English Beschreibung
Versteigerungstermin auction day; date of the auction Soll die Zwangsversteigerung eines Grundstückes durchgeführt werden, hat das zuständige Versteigerungsgericht nach Beschlagnahme des Grundstückes und nach Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch einen Termin zu bestimmen. Zwischen Anberaumung und Durchführung sollen nicht mehr als 6 Monate liegen. Wenn aber das Verfahren zwischenzeitlich einstweilig eingestellt war, soll die Frist nicht mehr als 2 Monate (sie muss aber mindestens einen Monat) betragen.

In seiner Ankündigung des Versteigerungstermins mit Ort und Zeit der Versteigerung muss das Gericht auch das Grundstück genau bezeichnen. Handelt es sich um ein gewerbliches Grundstück muss auch angegeben werden, wie das Grundstück zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung tatsächlich genutzt wird. Dabei reichen Schlagworte oder die Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen über den Verkehrswert des Grundstücks aus.

Außerdem muss das Gericht in der Bekanntgabe des Versteigerungstermins auffordern, Rechte geltend zu machen, die in der Versteigerung berücksichtigt werden sollen, die aber im Grundbuch nicht verzeichnet sind. Dazu zählen bei der Zwangsversteigerung eine Eigentumswohnung z.B. rückständige Wohngelder. Das Gericht muss auch auffordern, solche Rechte zu benennen, die der Zwangsversteigerung entgegenstehen. Dies gilt z.B. für das Eigentum eines Dritten an bestimmten Zubehörgegenständen.

Das Gericht muss den Termin der Versteigerung öffentlich bekannt machen. Es muss dafür sorgen, dass spätestens sechs Wochen vorher eine entsprechende amtliche Bekanntmachung erscheint. Die gedruckte amtliche Bekanntmachung ist überflüssig, wenn das Gericht ein extra dafür vorgesehenes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzt. Das Gericht kann den Termin darüber hinaus auch in der Presse bekannt geben, die solche Termine üblicherweise veröffentlicht. 

Wird die Frist der Bekanntmachung unterschritten, darf der Zuschlag in der Versteigerung nicht erteilt werden. Das gilt auch, wenn in der Ankündigung der Zwangsversteigerung nicht die oben dargestellten notwendigen Angaben enthalten sind. Das Gericht muss den festgesetzten Termin auch den Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens mitteilen und zwar durch förmliche Zustellung. Beteiligte sind grundsätzlich der betreibende und die beigetretenen Gläubiger sowie der Schuldner.

In der vierten Woche vor dem Termin soll das Gericht den Beteiligten mitteilen, wer den Antrag auf die Versteigerung gestellt hat und welche Ansprüche geltend gemacht wurden. Die eigentliche Versteigerung, also die Abgabe der Gebote und der Zuschlag, läuft in der so genannten Bietstunde. Die Bietstunde dauert mindestens 30 Minuten. So steht es in § 73 ZVG. Wenn kein Gebot mehr abgegeben wird (und das letzte Gebot über dem geringsten Gebot liegt), muss – wie es im Gesetz heißt – das Gericht das letzte Gebot und den Schluss der Versteigerung verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots „soll mittels dreimaligem Aufruf erfolgen,“ das Berühmte: „Zum Ersten, zum Zweiten und zum Dritten!“ Damit ist der Zuschlag erfolgt.