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Stichwort | English | Beschreibung |
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Umzugskosten | moving/ relocation expenses | Umzugskosten sind sowohl bei beruflich bedingten, als auch bei privat veranlassten Umzügen steuerlich abzugsfähig. Beruflich bedingte Umzüge Als beruflich veranlasst gelten Umzüge, bei denen sich die Entfernung zum Arbeitsplatz um mindestens eine Stunde Fahrzeit insgesamt reduziert; also pro Hin-und Rückfahrt um je 30 Minuten. Ehepaare dürfen allerdings ihre jeweilige Fahrzeitersparnis nicht zusammenrechnen. Auch Arbeitsplatzwechsel, Versetzungen an einen anderen Einsatzort oder Bezug beziehungsweise Kündigung einer Werks-/Dienstwohnung, die berufsbedingte Rückkehr aus dem Ausland und einige weitere Umzugsgründe werden anerkannt. Die entstehenden Kosten können bei Nichtselbstständigen als Werbungskosten und bei Selbstständigen als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dabei kann entweder ein Einzelnachweis der entstandenen Kosten vorgenommen oder aber ein Pauschalbetrag angesetzt werden. Bei Einzelnachweis durch Belege sind zum Beispiel abzugsfähig die Kosten für:
Die Pauschalen werden jährlich vom Bundesfinanzministerium angepasst. Werden die Umzugskosten vom Arbeitgeber erstattet, können sie nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Private Umzüge Auch die Kosten für private Umzüge sind seit 1. Januar 2006 teilweise abzugsfähig. Sie fallen unter die Regelungen über haushaltsnahe Dienstleistungen. Abgesetzt werden können 20 Prozent der beim Umzug anfallenden Arbeitslohnkosten, seit 2009 maximal 4.000 Euro im Jahr. Materialkosten und so weiter sind nicht absetzbar. Wer also mit einem gemieteten LKW umzieht, statt eine Spedition zu beauftragen, kann nichts absetzen. Dem Finanzamt muss die Rechnung des Spediteurs und zwingend ein Kontoauszug mit erfolgter Abbuchung vorgelegt werden. Quittungen für Barzahlung sind nicht ausreichend. |