Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Makler estate agent; broker Makler sind Gewerbetreibende, die Verträge vermitteln. Zu unterscheiden ist zwischen Zivilmaklern und Handelsmak­lern. Handelsmakler befassen sich nur mit der Vermittlung von Verträgen über Gegenstände, die im Rahmen des Handelsverkehrs eine Rolle spielen (Waren, Wertpapiere, Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete). Ihr Recht ist in den §§ 93 – 104 HGB geregelt. Zivilmakler befassen sich mit Verträgen, deren Regelung im BGB angesiedelt ist (Mietverträge, Kaufverträge über Grund­stücke, Darlehensverträge).

Für sie gelten die Vorschriften der §§ 652 – 655 BGB. Zivil­makler können – im Gegensatz zum Handelsmakler – also schon dann einen Provisionsanspruch erwerben, wenn es infolge ihres Nachweises einer Vertragsgelegenheit zu einem Vertragsabschluss kommt. Voraussetzungen für den Provisionsanspruch sind ein Provisionsversprechen des­sen, der zahlen soll, eine Maklertätigkeit (Nachweis oder Vertragsvermittlung), Zustandekommen des mit der Mak­ler­ein­schal­tung beabsichtigten Vertrages (Kaufvertrag, Miet­ver­trag) und ein Ursachenzusammenhang zwischen der Maklertätigkeit und dem Zustandekommen des be­ab­sich­tig­ten Vertrages.

Beim Vermittlungsmakler kann ein Provisionsanspruch auch dann entstehen, wenn der abgeschlossene Vertrag vom ursprünglich beabsichtigten abweicht. Voraussetzung aber ist, dass dieses Abweichen auf die Vermittlungs­be­mü­hun­gen des Maklers zurückzuführen ist.

Das Problem des zivilen Maklerrechts besteht darin, dass einerseits der Makler nicht verpflichtet, sondern nur be­rech­tigt ist, für den Auftraggeber tätig zu werden; an­de­rer­seits der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, er­brach­te Mak­ler­leis­tun­gen "abzunehmen". Er kann jeder­zeit den er­teil­ten Auftrag widerrufen, andere Makler zusätzlich ein­schal­ten, die Objektangebotsbedingungen beliebig ändern usw. Das entzieht dem Makler die Möglichkeit, seinen Kosten- und Zeiteinsatz vernünftig zu kalkulieren. Makler weichen deshalb in der Regel auf die Vereinbarung von Alleinaufträgen aus.

Wird ein Makler für beide Parteien provisionspflichtig tätig, spricht man von einem Doppelmakler.

Während der Makler allgemein die Interessen seines Auf­trag­gebers zu vertreten hat, muss er im Fall der Doppel­tätig­keit bei der Vermittlung eine neutrale Position be­zie­hen. Verletzt er die Neutralitätspflicht, verwirkt er seinen Provisionsanspruch gegenüber demjenigen der beiden Auf­traggeber, der benachteiligt wurde.

Die beiden Positionierungen der Makler können zu un­ter­schied­li­chen wirtschaftlichen Ergebnissen führen. Ein Mak­ler, der Interessen-Vertreter einer Partei ist, wird eine höhere Erfolgsquote haben als ein neutraler Vermittler, der durch seine Neutralitätspflicht in seinen Aktivitäten ge­hemmt wird. Andererseits gilt beim Makler als einseitigem Interessen-Vertreter natürlich auch der Grundsatz: "Wer zahlt schafft an".

Sehr problematisch ist die Konstellation Mak­ler zu Auf­trag­ge­ber, wenn beide Seiten miteinander wirtschaftlich oder rechtlich verflochten sind. Wenn z. B. ein Bauträger an einer Makler-GmbH beteiligt ist, die die Bauträgerobjekte vertreiben soll, dann ist wegen der wirtschaftlichen Ver­flech­tung ein Provisionsanspruch gegenüber dem Er­wer­ber eines Bauträgerobjektes ausgeschlossen. Der Bau­trä­ger kann natürlich eine Provision bezahlen.

Wer das Gewerbe eines Immobilien-, Wohn- und Ge­wer­be­raum­mak­lers betreiben will, muss hierfür eine Er­laub­nis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) be­an­tra­gen. Die erlaubnispflichtige Tätigkeit wird hier mit dem Nachweis von Vertragsabschlussgelegenheiten oder Ver­mitt­lung von Verträgen über "Grundstücke, grund­stücks­glei­che Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen" um­schrie­ben. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der An­trag­stel­ler die für den Betrieb er­for­der­li­che Zu­ver­läs­sig­keit besitzt und sich in geordneten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen befindet. Wer ohne Erlaubnis ge­werbs­mä­ßig als Makler tätig wird, begeht eine Ord­nungs­wid­rig­keit und muss mit Verhängung eines Buß­gel­des rechnen.