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Stichwort English Beschreibung
Handelsvertreter commercial agent/ traveller/ representative; sales/ account representative; travelling salesman; agent Definition

"Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Ge­werbe­trei­ben­der ständig damit betraut ist, für einen an­deren Unter­neh­mer Ge­schäfte zu ver­mitteln oder in dessen Namen abzuschließen" (§ 84 HGB). Handels­ver­treter haben in der Immo­bilien­wirt­schaft als selbst­ständige Vertriebs­organe für Bauträger und – häufiger noch – bei Maklern als so genannte "freie Mit­arbei­ter" große Bedeutung.

Vom Makler unterscheidet sich der Handelsvertreter da­durch, dass er ständig für einen "Auftrag­geber" (Unter­nehmer) Ver­trä­ge ver­mittelt, wäh­rend der Mak­ler für wech­seln­de Auf­trag­geber tätig wird. Vom ange­stell­ten Außen­dienst­mit­arbe­iter unter­scheidet er sich da­durch, dass er "selbst­ständig" ist, als Han­dels­ver­tre­ter eines Mak­lers also eine Erlaub­nis nach §34c GewO be­nö­tigt. Beson­ders wichtig ist da­bei die Beach­tung der Selbst­ständig­keit, deren Haupt­merkmale in der völlig freien Be­stim­mung der Arbeits­zeit und der Ge­stal­tung der Tätig­keit bestehen. Handelsv­ertreter ar­bei­ten stets auf der Grundl­age des ei­genen unter­neh­merischen Risi­kos. Sind diese Merk­male nicht ge­ge­ben, han­delt es sich nicht mehr um einen Han­delsv­ertreter, sondern um einen Angestellten.

Abgrenzung zum Scheinselbstständigen

Diese Abgrenzung wurde in der Vergangenheit oft zu we­nig beachtet. Wer heute als Handelsvertreter auf Grund von Dienstanweisungen arbeitnehmertypische Be­schäf­ti­gungen ausübt oder keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, gilt als "scheinselbstständig" mit den ent­spre­chen­den sozial-, arbeits- und steuerrechtlichen Folgen. Eine Beurteilung, ob eine Scheinselbstständigkeit oder eine Handelsvertretereigenschaft vorliegt, erfolgt nicht nur auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages, sondern anhand der tatsächlich gegebenen Verhältnisse. Die Vorschriften des Sozial­gesetz­buches zur Schein­selbst­ständig­keit gelten bei Handelsvertretern nicht, dies gilt jedoch nur, wenn die für den Handelsvertreter in § 84 HGB dargestellten Merkmale auch tatsächlich zutreffen.

Für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen insbesondere:
  • die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten,
  • die Verpflichtung, dem Auftraggeber in regel­mäßigen Abständen Bericht zu erstatten,
  • die Verpflichtung, in den Räumen des Auftrag­gebers zu arbeiten,
  • die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit Kontroll­möglich­keiten des Auftraggebers verbunden sind,
  • die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten,
  • das Verbot der eigenen Kundenwerbung,
  • das Verbot, Untervertreter einzustellen.
Dagegen spricht sehr stark für eine selbstständige Han­dels­ver­treter­tätig­keit die Beschäftigung eigener ver­sicher­ungs­pflich­tiger Mitarbeiter. Näheres ergibt sich aus Anlage 2 des "Abgrenzungskataloges über die ver­sicher­ungs­recht­liche Beurteilung von Handelsvertretern", die die Deutsche Rentenversicherung herausgegeben hat.

Handelsvertreter als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Wenn klar ist, dass es sich tatsächlich um einen Han­dels­ver­treter handelt, dann fällt er in der Regel in die Kate­go­rie des ar­beit­nehmer­ähn­lichen Selbst­ständigen. Dies gilt zu­min­dest bei Han­dels­ver­tre­tern, die in einem Vertrags­ver­hält­nis zu einem Makler stehen.

Ist ein Handelsvertreter arbeitnehmerähnlicher Selbst­stän­diger, hat dies zur Folge, dass er selbst sozial­versicher­ungs­pflichtig wird und Beiträge an die Deutsche Renten­ver­sicherung abführen muss. Der Regelbeitrag betrug im Jahr 2013 in Westdeutschland 509,36 Euro/Monat und in Ostdeutschland 429,98 Euro/Monat. Existenzgründer zahlen in den ersten drei Jahren auf Wunsch nur die Hälfte. Ob Kranken­ver­sicher­ungs­pflicht besteht, hängt wie beim Angestellten von der Höhe des Jahresverdienstes ab.

Handelsvertreter von Immobilienmaklern

Handelsvertreter von Immobilienmaklern haben eine dop­pel­te Aufgabe: Sie akquirieren Makleraufträge für das vertretene Maklerunternehmen (insoweit sind sie "Ab­schluss­vertreter" im Hinblick auf die hereingeholten, also von ihnen "abgeschlossenen" Maklerverträge) und/oder sie vermitteln Verträge zwischen den Kunden des vertretenen Maklerunternehmens. Insoweit sind sie selbst Makler, die allerdings im Namen des vertretenen Maklerunternehmens handeln.

Die Provisionsbeteiligungsansprüche des Handelsvertreters knüpfen damit entweder an den zustande gekommenen Vertragsabschluss über ein von ihm akquiriertes Objekt an, oder unmittelbar an den durch ihn bewirkten Vertrags­ab­schluss. Vielfach wird die Beteiligungsprovision auch aufgespalten in eine "Akquisitionsprovision" und eine "Abschlussprovision". In diesem Fall kann der Handels­ver­tre­ter beide Provisionsteile verdienen.