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Stichwort English Beschreibung
Einheitspreisvertrag unit price contract; flat-rate contract Der Einheitspreisvertrag nach VOB ist die bevorzugte Preisvereinbarung zwischen Auftraggeber (z.B. Bauherr, Hauptunternehmer) und Auftragnehmer (z.B. Bauunternehmen, Subunternehmer). Vereinbart wird dabei die Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung im Leistungsverzeichnis sowie der Preis pro Leistungseinheit für jede Leistungsposition. Die Leistungseinheit kann sich auf laufende Meter, Quadratmeter, Stückzahlen usw. beziehen. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Einheitspreis x Menge = Positionspreis + MwSt.

Einheitspreise sind grundsätzlich Festpreise. Sie ändern sich also nicht ohne weiteres im Verlaufe der Ausführung der Arbeiten. Das bedeutet auch, dass etwaige Lohn­erhöhungen oder Verteuerungen des Materials nicht zu einer Anpassung des vereinbarten Preises führen, es sei denn, dies ist durch eine Lohn- oder Materialgleit­klausel vereinbart.

Wenn die Vertragsparteien die Geltung der VOB/B für ihren Vertrag vereinbart haben, ist § 2 Abs. 3 VOB/B zu berücksichtigen. Danach kann jede Partei die Anpassung des Einheitspreises verlangen, wenn die ursprünglich angenommenen Massen sich um mehr als 10 Prozent erhöhen oder verringern. Diese Regelung ist nur dann heranzuziehen, wenn niemand von außen eingegriffen hat.

Beispiel:
Der Architekt hat sich bei Abfassung des Leistungsverzeichnisses bei der Angabe der Massen verschätzt oder verrechnet.
Haben sich die Massen erhöht durch einen Eingriff von außen, gilt § 2 Abs. 3 VOB/B nicht.

Beispiel:
Der Auftraggeber ordnet an, dass in dem Neubau noch weitere Zwischenwände, die zunächst nicht geplant waren, gemauert werden sollen.
Die weiteren Zwischenwände sind zusätzliche Leistungen, die zusätzlich bezahlt werden müssen.

Bei einem Einheitspreisvertrag richtet sich die Höhe der Vergütung nach der tatsächlich vom Auftragnehmer erbrachten Leistung. Die Abrechnung erfolgt daher nach dem Ergebnis des Aufmaßes. Üblicherweise wird das Aufmaß vom Unternehmer erstellt. Denn er ist verpflichtet, eine prüfbare Schlussrechnung abzuliefern. Die Schlussrechnung ist nur dann prüfbar, wenn der Auftraggeber ein Aufmaß erhält, mit dem er nachvollziehen kann, ob die Massen, die der Unternehmer in seiner Schlussrechnung angibt, auch tatsächlich ausgeführt wurden.

Im Streitfall muss der Unternehmer beweisen, dass sein Aufmaß korrekt ist. Es ist zu empfehlen, dass Auftragnehmer und Auftraggeber das Aufmaß gemeinsam erstellen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung sachkundiger Vertreter. Denn dann gibt es keinen Streit darüber, ob das Aufmaß zutrifft.