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Eichpflicht obligatory calibration Damit die Ergebnisse allen Messens, Wiegens, Zählens, also des quantitativen Erfassens von Größen vertrauenswürdig sind, muss eine Übereinstimmung bestehen, dass die hierfür eingesetzten Geräte bestimmten gleichen Regeln unter Zugrundelegung gleicher Messeinheiten funktionieren. Um dies zu gewährleisten, besteht eine Eichpflicht für alle Messgeräte. Gesetzliche Grundlage hierfür bietet seit 1.1.2015 das Mess- und Eichgesetz, welches das frühere Eichgesetz abgelöst hat.

Das Gesetz schützt einerseits den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen und trägt andererseits auch zu einem lauteren Handelsverkehr bei. Besondere Regelungen für Verbrauchszähler (Wasser, Gas, Strom, Wärme) werden in der Mess- und Eichverordnung und dazugehörenden Richtlinien geregelt. Die Eichung solcher Verbrauchsmessgeräte wird ausschließlich von staatlich anerkannten Prüfstellen vorgenommen. Seit 1. Januar 2015 ist die neue Mess- und Eichverordnung anzuwenden. Die Eichordnung von 1988 hat keinen Bestand mehr. Neu geregelt wurde unter anderem die Kennzeichnung von Messgeräten. So wird nun der Beginn der Eichfrist bzw. das Jahr der Eichung gekennzeichnet und nicht mehr der Fristablauf.

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass Messgeräte auch nach dem Ablauf der Eichfrist weiter verwendet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Frist beantragt wurde und dass das zuständige Eichamt keinen Termin zur Verfügung gestellt hat.

Erneuerte oder ganz neue Messgeräte sind künftig spätestens sechs Wochen nach ihrer Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist die sogenannte „Erstmeldung“. Dabei sind anzugeben: Geräteart, Typbezeichnung, Hersteller, Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes, Adresse des Verwenders.

Alle Änderungen an Messgeräten, wie etwa Reparaturen, Prüfungen oder Wartungen müssen nun dokumentiert werden. Die entsprechenden Unterlagen sind bis zu drei Monate nach Ende der Eichfrist, mindestens aber fünf Jahre lang aufzubewahren und müssen auf Verlangen den Mitarbeitern der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

In der Immobilienwirtschaft, insbesondere bei der Bewirtschaftung von Gebäuden, werden vielfältig "geeichte" Erfassungsgeräte eingesetzt, zum Beispiel Gas- und Stromzähler, Wasserzähler, Wärmeverbrauchszahler. Sie alle unterliegen der Eichpflicht. Deren Missachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu einem Bußgeldbescheid führen. Die Verwendung von Messwerten nicht geeichter Messgeräte kann nach § 60 MessEG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Hauseigentümer – und damit auch Hausverwalter – sind verpflichtet, ihre Zähler in bestimmten vorgeschriebenen zeitlichen Abständen nachzueichen. Bei Wohnungseigentumsverwaltern zählt dies zur "ordnungsgemäßen Verwaltung".

Kaltwasserzähler sind zum Beispiel alle sechs Jahre, Warmwasserzähler und Wärmemengenzähler alle fünf Jahre nachzueichen. Diese Fristen sind auch nach der Reform von 2015 unverändert geblieben. Da es sich um zwingende Vorschriften handelt, können die Fristen nicht durch Beschluss verlängert werden.

Die Eichung erfolgt durch die Eichbehörde. Bei Wasserzählern kann anstatt der Eichung auch eine Beglaubigung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle durchgeführt werden. Derartige Prüfstellen gibt es bei Versorgungsunternehmen und Zählerherstellern.
Der jeweilige Eigentümer des Messgeräts muss sich selbst um die rechtzeitige Eichung kümmern. Bei gemieteten Zählern übernimmt dies das Versorgungsunternehmen. Bei Zählern im Eigentum des Hauseigentümers muss dieser selbst rechtzeitig für Ausbau, Reinigung und Vorlage der Geräte bei der Prüfstelle sorgen (Bringpflicht). Eine Alternative wäre der Einbau eines neuen geeichten Zählers durch eine Fachfirma oder ein Versorgungsunternehmen.

Zuständige Stelle für die Zulassung von Mess- und anderen Erfassungsgeräten (zum Beispiel Geräten, die der Geschwindigkeitsmessung, der Schallmessung, Zeitmessung und so weiter dienen) ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig und Berlin.

Nach § 33 Mess- und Eichgesetz ist die Verwendung von Messwerten in der Betriebskostenabrechnung nur dann zulässig, wenn sie von einem den gesetzlichen Regeln entsprechenden, geeichten Messgerät ermittelt wurden.