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Stichwort English Beschreibung
Amtsgericht District Court Das Amtsgericht ist zusammen mit dem Landgericht die Eingangs- bzw. erste Instanz der deutschen Gerichtsbarkeit. Am Amtsgericht entscheidet grundsätzlich ein Einzelrichter. Verhandelt werden hier Fälle aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Im Zivilrecht bzw. bürgerlichen Recht ist das Amtsgericht für Verfahren mit einem Streitwert bis 5.000 Euro zuständig. In bestimmten Rechtsgebieten ist es unabhängig vom Streitwert zuständig. Dies sind zum Beispiel alle Mietstreitigkeiten; ferner auch Familien- und Kindschaftssachen sowie Unterhaltsverfahren.

Auch für Streitigkeiten in Wohnungseigentumsangelegenheiten ist das Amtsgericht nach § 23 Gerichtsverfassungsgesetz Eingangsinstanz. Ausschließlich zuständig gemäß § 43 WEG ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Es ist zuständig für
  • Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
  • Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern,
  • Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
  • Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen,
  • Klagen Dritter gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen die Wohnungseigentümer und
  • Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist.
Gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts ist die Berufung beim Landgericht zulässig, wenn der Streitwert 600 Euro überschreitet oder das Amtsgericht die Berufung in seinem Urteil zugelassen hat (§ 511 ZPO). Das Gericht erster Instanz lässt die Berufung regelmäßig zu, wenn es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt und die unterlegene Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro belastet wird.

Für das Verfahren in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht ist eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben, im Berufungsverfahren ist sie jedoch Pflicht. Im Familienrecht gibt es abweichende Regelungen.

Weitere Aufgabenbereiche des Amtsgerichts sind:
  • Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens,
  • Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung,
  • Insolvenzverfahren,
  • als Nachlassgericht: Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, Nachlassstreitigkeiten,
  • Entscheidungen über Vormundschaften,
  • als Registergericht: Führung von Registern (Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Güterrechtsregister).
  • Grundbuchamt (Ausnahme: Baden-Württemberg).

Das Amtsgericht ist im strafrechtlichen Bereich für Verfahren zuständig, bei denen nicht mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind und bei denen es nicht zu einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik oder in die Sicherheitsverwahrung kommen kann. Für alle Straftaten mit höherer Strafandrohung oder für bestimmte schwere Straftaten (Tötungsdelikte) ist das Landgericht in erster Instanz zuständig.