Mit dem Jahreswechsel treten viele Änderungen in Kraft. Neue Gesetze und Regeln gibt es überwiegend im Steuerrecht, bei staatlichen Unterstützungen und für den Umgang mit Energie. Betroffen sind Immobilieneigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieterinnen und Mieter.

 

Preisbremsen bei Gas, Strom und Fernwärme sollen Verbraucher und Verbraucherinnen entlasten. Sie treten ab März 2023 in Kraft treten, wirken aber rückwirkend zum 1. Januar 2023. Auch für Haushalte, die mit Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizen, gibt es eine rückwirkende Entlastung.

 

Das Wohngeld wird ab dem 1. Januar 2023 deutlich erhöht. Es soll etwa zwei Millionen Menschen unterstützen statt bisher rund 600.000 und beträgt durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat und Haushalt.

 

Das bundesweite, dauerhafte 49-Euro-Ticket im öffentlichen Nahverkehr folgt im Frühjahr 2023 dem 9-Euro-Ticket des Sommers 2022.

 

Wohngebäudeversicherungen werden vermutlich teuer. Als Begründung wird die Flutkatastrophe von 2021 genannt.

 

Die EU-Verbandsklage tritt als Erweiterung der Musterfeststellungsklage am 25. Juni 2023 in Kraft. Mit dieser neuen Sammelklage können Verbände direkt Schadensersatz oder Rückzahlungsansprüche für Verbraucher und Verbraucherinnen einklagen.

 

Mit dem Jahressteuergesetz wurden verschiedene Steueränderungen für das neue Jahr auf den Weg gebracht: • Über die Homeoffice-Pauschale können ab 2023 statt wie bisher 600 Euro jetzt maximal 1.260 Euro angerechnet werden. • Für ein Arbeitszimmer kann eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro angesetzt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. • Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern von bis zu 30 kW werden steuerfrei gestellt, ebenso Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden mit einer Gesamtleistung von bis zu 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit. • Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden wird von zwei auf drei Prozent angehoben. Damit werden zukünftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben. • Die Änderung des Bewertungsgesetzes für Immobilien verteuert unentgeltliche Übertragungen von Immobilien bei Schenkungen oder Erbschaften.

 

 

(Foto: © Gerd Altmann, Pixabay)

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