Deutschland verzeichnete 2019 europaweit den höchsten Umsatz auf dem Immobilien-Investmentmarkt. Die attraktiven Marktchancen locken viele Investoren an – aber nicht allen geht es in erster Linie um ein lukratives Immobiliengeschäft. 

 

Auch in der Immobilienbranche wird Geldwäsche zu einem immer größeren Problem. Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass illegale Einkünfte in den normalen Geld- und Wirtschaftskreislauf einfließen und organisierte Kriminalität und Terrorismus finanzieren. 

Die EU-Geldwäscherichtlinie wurde in Deutschland mit dem Geldwäschegesetz aus dem Jahr 2017 umgesetzt und am 12.12.2019 geändert. Die Änderungen traten am 01.01.2020 in Kraft. Das novellierte Geldwäschegesetz bringt wichtige Änderungen in den Bereichen Kundensorgfaltspflichten, Transparenzregister und Meldepflicht. Der Kreis der Betroffen hat sich deutlich erweitert. Immobilienmakler, die E-Geld-Branche, der Kunstsektor sowie im Steuerbereich tätige Personen müssen sich über die neuen rechtlichen Regelungen informieren. Die Anforderungen sind umfangreicher und komplexer geworden. Ein neuer kostenloser Leitfaden des Arbeitskreises Compliance des Instituts für Corporate Governance soll Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Regelungen helfen. 

Bislang standen nur Investmenttransaktionen im Fokus des Geldwäschegesetzes (GWG), aber seit Beginn des Jahres wurde die Anwendung auf Anmietungen ausgeweitet, wenn die Monatsnettokaltmiete 10.000 Euro übersteigt. Unternehmen in der Immobilienbranche müssen die neuen Regelungen des Geldwäschegesetzes umsetzen.

Kunden von Immobilienmaklerunternehmen sollten sich also nicht wundern, wenn sie demnächst genauer befragt werden zu Finanzierung, Eigenkapital und Fremdmitteln. Der Grund ist nicht die gewachsene Neugier des Immobilienmaklers, sondern die erweiterte Pflicht aus dem Geldwäschegesetz.

 

(Grafik: © Andreas Lischka, Pixabay)

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